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Liebhaberei bei den Gewinneinkünften

Wann ist eine Tätigkeit Liebhaberei? Abgrenzung zur Gewinnerzielungsabsicht, Anlaufverluste und steuerliche Folgen für Unternehmer kompakt erklärt.

count. Redaktion28. April 20264 Min. Lesezeit

Kurzdefinition: Liebhaberei bezeichnet eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Verluste daraus sind einkommensteuerlich unbeachtlich – sie können weder mit anderen Einkünften verrechnet noch vorgetragen werden.


Worum geht es?

Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit (§§ 13, 15, 18 EStG) setzen voraus, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt (§ 15 Abs. 2 EStG). Fehlt diese Absicht, liegt steuerlich Liebhaberei vor – die Tätigkeit wird ausgeblendet.

Die Abgrenzung zur ernsthaften unternehmerischen Tätigkeit ist einer der häufigsten Streitpunkte mit dem Finanzamt, gerade wenn ein Betrieb über mehrere Jahre Verluste schreibt.


Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinn

Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass der Steuerpflichtige danach strebt, über die gesamte Betriebsdauer einen Totalgewinn zu erwirtschaften – einschließlich der stillen Reserven bei Betriebsbeendigung. Es kommt auf die Absicht an, nicht zwingend auf den tatsächlichen Erfolg.

Der maßgebliche Prognosezeitraum richtet sich nach der Phase des Betriebs:

  • Neugründung: Gesamtdauer der Tätigkeit von Aufnahme bis Veräußerung oder Aufgabe.
  • Bestandsbetrieb in der Verlustphase: Nur die verbleibende Betriebsdauer zählt. Frühere Gewinne werden in die Prognose nicht mehr einbezogen (BFH vom 26.02.2004, IV R 43/02).

Da Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, prüft die Rechtsprechung sie anhand äußerer Indizien.


Indizien: Wann liegt Liebhaberei vor?

Hauptindiz: Wesensart des Betriebs

Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Gaststätte, Handel, Handwerk, Onlineshop): Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine Gewinnerzielungsabsicht. Längere Verlustperioden allein reichen nicht aus, sie zu verneinen. Die Feststellungslast liegt beim Finanzamt.

Hobbybetrieb (Pferdezucht, Segeljacht, Galerie): Der Anschein spricht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige – er muss nachweisen, dass er ernsthaft auf einen Totalgewinn ausgerichtet ist.

Weiteres Indiz: Art der Bewirtschaftung

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen vor allem:

  • unverändertes Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts,
  • fehlende Reaktionen auf hohe Verluste (keine Umstrukturierung, keine Kostensenkung, keine Umsatzoffensive),
  • private Motive (z. B. Beschäftigung naher Angehöriger zu Konditionen, die den Betrieb belasten).

Anlaufverluste

In den ersten Jahren sind Verluste meist normal und werden grundsätzlich anerkannt. Als betriebsspezifische Anlaufzeit kommt regelmäßig ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Betracht.

Ausnahme: Anlaufverluste werden nicht anerkannt, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet war, einen Gewinn zu erbringen. Bei Hobbybetrieben gelten Verluste von vornherein als private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG).

Wer in einem klassischen „Hobby-Bereich“ gründet, sollte ein schlüssiges schriftliches Betriebskonzept vorweisen können, das einen Totalgewinn plausibel macht.


Beispiel: Reduzierte Tätigkeit im Alter

Ein Arzt vollendet das 70. Lebensjahr. Bis 2015 erzielte er aus seiner Praxis durchschnittlich 150.000 € Gewinn pro Jahr. Ab 2016 reduziert er den Betrieb stark, behandelt nur noch wenige Patienten – überwiegend aus dem Bekanntenkreis – und schreibt jährlich Verluste. Wesentliche Verlustursache: Der Arbeitslohn an die in der Praxis beschäftigte Tochter.

Ergebnis: Ab 2016 liegt Liebhaberei vor. Die früheren Gewinne sind für die Prognose unerheblich, ein Totalgewinn für die verbleibende Betriebsdauer nicht mehr erzielbar. Die Praxis wird offenkundig nur fortgeführt, um den Arbeitsplatz der Tochter zu sichern – ein privat motivierter Grund.


Wechsel zur Liebhaberei: steuerliche Folgen

Erkennt das Finanzamt das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht an, ist der Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe (BFH vom 11.05.2016, X R 15/15).

Stille Reserven werden „eingefroren“: Auf den Übergangszeitpunkt wird für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert gesondert festgestellt (§ 8 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO). Das Betriebsvermögen bleibt formal Betriebsvermögen.

Laufende Verluste ab dem Übergang sind steuerlich unbeachtlich.

Spätere Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG. Steuerpflichtig ist nur der Anteil, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfällt – der Höhe nach grundsätzlich die festgestellten stillen Reserven. Eine negative Wertentwicklung in der Liebhabereiphase mindert den steuerpflichtigen Gewinn nicht: Selbst wenn der spätere Verkaufserlös unter den festgestellten Werten liegt, sind diese zu versteuern. Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG) sind anwendbar.


Praxishinweise

  • Betriebskonzept dokumentieren – schriftlich, nachvollziehbar, mit realistischer Totalgewinn-Prognose.
  • Reaktionen auf Verluste belegen – Umstrukturierungen, Sortimentsanpassungen, Kostensenkungen.
  • Verträge mit Angehörigen marktüblich gestalten.
  • Bei Verlustphasen frühzeitig den Steuerberater einbinden – häufig veranlagt das Finanzamt zunächst vorläufig (§ 165 AO).

Rechtsquellen

§ 15 Abs. 2 EStG · § 16 EStG · § 165 AO · § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO · H 15.3 EStH · H 16 Abs. 2 EStH · BFH 26.02.2004 (IV R 43/02) · BFH 11.05.2016 (X R 15/15) · BFH 21.05.2025 (III R 45/22)


Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Steuerliche Bewertungen hängen vom Einzelfall ab und können sich durch neue Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen ändern. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. Die count. GmbH Steuerberatungsgesellschaft berät Sie hierzu gerne.

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